Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit [1]
Erster Abschnitt: Organisation [2]
Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung [3]
§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger [4]
(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
Wohnsitz,
gewöhnlicher Aufenthalt,
Beschäftigungsort,
Tätigkeitsort
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
nach der folgenden Tabelle:
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Belgien |
Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland, |
Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Finnland | Deutsche Rentenversicherung
Nord, |
Frankreich | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Griechenland | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg, |
Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Irland | Deutsche Rentenversicherung
Nord, |
Island | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Italien | Deutsche Rentenversicherung
Schwaben, |
Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Lettland | Deutsche Rentenversicherung
Nord, |
Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Litauen | Deutsche Rentenversicherung
Nord, |
Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Malta | Deutsche Rentenversicherung
Schwaben, |
Niederlande | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Norwegen | Deutsche Rentenversicherung
Nord, |
Österreich | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Polen | Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, |
Portugal | Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern, |
Rumänien | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Schweden | Deutsche Rentenversicherung
Nord, |
Schweiz | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Slowakei | Deutsche Rentenversicherung Bayern
Süd, |
Slowenien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Spanien | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland, |
Tschechische Republik | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Ungarn | Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland, |
Zypern | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. |
(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.
2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.
3Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.
4Anm. d. Red.: § 128 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v.