Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung
Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung [1]
§ 65 Auswertung der Modellvorhaben [2]
1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
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IAAAB-27100