Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung
1Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. 2Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. 3Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.