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SGB V § 214

Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen

§ 214 Aufgaben [1]

1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

Fundstelle(n):
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KIEHL IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 214 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

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