Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
Vierter Abschnitt: Insolvenzsicherung
§ 15 Verschwiegenheitspflicht [1]
1Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-27092
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1427) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.