§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers [1]
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
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DAAAB-27090
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258) mit Wirkung v. 1. 4. 2017.