ArbSchG § 6

Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers

§ 6 Dokumentation [1]

(1) 1Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. 2Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAB-27087

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .