AEntG § 9

Abschnitt 3: Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 9 Verzicht, Verwirkung [1]

1Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. 2Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. 3Ausschlussfristen für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.

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PAAAD-27336

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1657) mit Wirkung v. .