EGV Artikel 74
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel V: Der Verkehr
Artikel 74
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
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GAAAB-27063