Besonderer Teil
Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
Zweiter Titel: Hochverrat
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062