StGB § 43

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen

Geldstrafe

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe [1]

1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe . 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe . 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 203) mit Wirkung v. .