StGB § 43
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Geldstrafe
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe [1]
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe . 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe . 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 203) mit Wirkung v. .