Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens [1]
(1) Wer zur Vorbereitung
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 310 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2523) mit Wirkung v. 1. 11. 2007.