Besonderer Teil
Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen [1]
1In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 300 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1254) mit Wirkung v. .