StGB § 290
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062