StGB § 29
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062