Besonderer Teil
Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 260a i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.