StGB § 242
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062