VwVG § 8
Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
Muss eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-27059