Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen
§ 71 Flugplätze im Beitrittsgebiet
(1) 1Ein bis zum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. 2Dies gilt nicht, wenn seit dem für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum angelegten Flugplatz, der am noch betrieben wird, entsprechend. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) genannten Flugplätze.
(3) 1Vor dem begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem geltenden Fassung weitergeführt. 2§ 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
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UAAAC-45461