Vierter Abschnitt: Luftfahrtdateien
§ 70 Datenerhebung [1]
(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
zum Zwecke der Strafverfolgung nach §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
Luftfahrzeugmuster,
Anzahl der Besatzungsmitglieder,
Anzahl der Fluggäste,
Art des Fluges,
Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .