§ 4 Zuständigkeit der Vollversammlung [1]
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
die Vollversammlung,
das Präsidium,
der Präsident,
der Hauptgeschäftsführer und
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) 1Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen
die Satzung,
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
die Erteilung der Entlastung,
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
3Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27046
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3306) mit Wirkung v. .