§ 12 Landesrechtliche Regelungen [1]
(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.
Fundstelle(n):
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SAAAB-27046
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.