§ 10b [1]
(1) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. 3Sie wird nach § 13c errichtet. 4Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin.
(2) 1Mitglieder der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind die Industrie- und Handelskammern. 2Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann durch Satzung den deutschen Auslandshandelskammern die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft einräumen.
(3) 1Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden nach näherer Bestimmung einer Beitragsordnung durch Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge von den Industrie- und Handelskammern getragen. 2Außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an der Kostentragung nach Satz 1 teil. 3Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. 3Darüber hinaus kann sie auch Entgelte verlangen. 4Sie ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuwendungen zu erhalten und zu gewähren.
(4) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. 2Der Bundesrechnungshof prüft ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Die Deutsche Industrieund Handelskammer hat sicherzustellen, dass auch in den Fällen des § 10a Absatz 5 Prüfungs- oder Unterrichtungsrechte des Bundesrechnungshofes bestehen.
(5) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. 2Das Nähere ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung durch Satzung zu regeln.
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SAAAB-27046
1Anm. d. Red.: § 10b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3306) mit Wirkung v. .