BHO § 105

Teil VI: Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105 Grundsatz [1]

(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. die §§ 106 bis 110,

  2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .