HwO § 80

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Zweiter Abschnitt: Innungsverbände

§ 80 Genehmigung der Satzung

1Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. 2Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 3Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbands nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbands zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. 4Die Satzung muss den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.

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IAAAB-27045