HwO § 51

Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel

Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk [1]

§ 51 Meistertitel [2]

(1) Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Bezeichnung „Bachelor Professional in“ unter Angabe des Handwerks führen, für das er eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen berechtigt ist.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .