HwO § 101

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 101 Einspruch [1]

(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.

(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.

(3) 1Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. 2Er kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. gegen das Gesetz oder gegen die aufgrund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und

  2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 101 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.