EnWG § 7

Teil 2: Entflechtung [1]

Abschnitt 2: Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen [2]

§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern [3]

(1) 1Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. 2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(2) 1Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2011 (BGBl I S. 1554) mit Wirkung v. 4. 8. 2011.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1214) mit Wirkung v. .