BHO § 16
Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
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VAAAB-27032