BHO § 11
Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
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VAAAB-27032