BBankG § 27

Sechster Abschnitt: Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung [1]

§ 27 Gewinnverteilung [2]

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

  1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;

  2. der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.

2Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1159) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.