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BGH 08.06.2004 IX ZR 119/03, NWB 41/2004 S. 328

Berufsrecht | schriftliche Gebührenvereinbarung eines Rechtsanwalts

Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden (anders jetzt § 4 RVG). Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten (hier: Beratervertrag gegen eine monatliche Pauschalvergütung von 3 000 DM zzgl. MwSt.). Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, i. d. R. also erst nach dem Ende der Tä...