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Einkommensteuer | Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Nach dem kann ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rspr.). – Anmerkung: Mit diesem Urteil ist die Unterscheidung zwischen System- und Anwendersoftware als Tätigkeitsfelder, die für die Zuordnung zu freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften maßgebend sind, im Grundsatz (Ausnahme z. B. sog. Trivialsoftware) gefallen. Man kann dies als Beispiel für eine überfällige Reaktion der Rspr. auf veränderte tatsächliche Verhältnisse sehen oder aber auch als Beleg für eine großzügigere Auslegung des Begriffs des ähnlichen Berufs in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG werten, wie dies etwa schon für die Ähnlichkeit eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten g...BStBl 2003 II S. 480