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Spendenrücktrag bzw. -vortrag nur bei Überschreitung beider Höchstsätze
Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende („Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM”) setzt gem. voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet. Nur wenn die Spende mehr als 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte und mehr 2 v. T. des Umsatzes und der Löhne und Gehälter beträgt, kommt nach Ansicht des BFH ein Rück- bzw. Vortrag in Betracht.