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BBK 19/2004 S. 4438

Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen

Ein Büroraum, der nicht nur vom Stpfl., sondern auch von anderen Personen intensiv genutzt wird, ist gem. rkr. kein Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Ob ein Raum einer häuslichen Einbindung an das eigengenutzte Wohnhaus unterliegt, sei daher ohne Belang.

[HI]
→ BBK F. 3 S. 1281