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Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen
Ein Büroraum, der nicht nur vom Stpfl., sondern auch von anderen Personen intensiv genutzt wird, ist gem. rkr. kein Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Ob ein Raum einer häuslichen Einbindung an das eigengenutzte Wohnhaus unterliegt, sei daher ohne Belang.
→ BBK F. 3 S. 1281