OFD Frankfurt am Main - S 2252 A - 16 - St II 3.04

Einkommensteuerliche Behandlung von Erträgen aus Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds, die im Privatvermögen gehalten werden

Bezug:

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I. Allgemeines

Mit Verabschiedung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom (BStBl 2003 I S. 2676) wurden mit Wirkung zum das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) durch das Investmentgesetz (InvG) sowie das Investmentsteuergesetz (InvStG) ersetzt.

Die Verbesserung des Anlegerschutzes (insbesondere durch eine erhöhte Kostentransparenz und erweiterte Vertriebsvorschriften), die Anpassung an die europäischen Grundsätze für die Besteuerung von Investmentfonds und insbesondere die Fortentwicklung und Sicherung des Investmentstandorts Deutschland durch Modernisierung der nationalen gesetzlichen Regelungen liegen den beiden neu geschaffenen Gesetzen zugrunde.

Im Folgenden wird sowohl die Rechtslage vor dem (nur Halbeinkünfteverfahren) – unter Gültigkeit des KAGG in der Fassung vom und des AuslInvG – unter II., als auch die seit dem bestehende Rechtslage – unter Gültigkeit des InvG und des InvStG – unter III. dargestellt.

II. Rechtslage vor dem  – KAGG, AuslInvG

1. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften – KAGG

Die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften regelt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften – KAGG (auszugsweise abgedruckt in Anhang 19 I des ESt-Handbuchs 2003).

Die Vorschriften des KAAG sind nur auf Kapitalanlagegesellschaften anwendbar, die ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Inland haben (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KAGG).

Nach § 1 Abs. 1 KAGG sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen – gesondert vom eigenen Vermögen – als sogenannte Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

Als zulässige Anlagegegenstände nennt das Gesetz in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom folgende Arten von Sondervermögen:


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Geldmarkt-Sondervermögen
„Geldmarktfonds”
§§ 7a bis 7d KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 37n, 37o KAGG [1]
Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben sowie in Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Geldmarktfonds an.
Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 12 Monaten marktgerecht angepasst wird. Das in das Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld darf von der Kapitalanlagegesellschaft in Bankguthaben eingelegt werden, die keine längere Laufzeit als 12 Monate haben.
Wertpapier-Sondervermögen
„Aktienfonds”, „Rentenfonds”, „gemischte Fonds”
§§ 8 bis 25 KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 38 bis 43 KAGG
Wertpapier-Sondervermögen dürfen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen – aus Wertpapieren, Bezugsrechten, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und Einlagenzertifikaten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln, Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie derivativen Finanzinstrumenten (z. B. Wertpapieroptionsrechten, Finanzterminkontrakten auf Wertpapiere, Swaps) bestehen.
Beteiligungs-Sondervermögen
§§ 25a bis 25j KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 43a, 43b KAGG [2]
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen – Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, Anteile an inländischen und vertriebsberechtigten Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie stille Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des KAGG erwerben.
Investmentfonds-Sondervermögen
„Dachfonds”
§§ 25k bis 25m KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 43c, 43d KAGG [3]
Die Kapitalanlagegesellschaft darf das bei ihr eingelegte Geld – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen – in Anteile von Sondervermögen einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder in ausländischen Investmentanteilen anlegen.
Grundstücks-Sondervermögen
„offene Immobilienfonds”
§§ 26 bis 37 KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 44 bis 50 KAGG [4]
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Grundstücks-Sondervermögen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen – bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohneigentumsrechte, Teileigentumsrechte, Erbbaurechte, Anteile an Grundstücksgesellschaften, Anteile an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds, Bankguthaben und Wertpapiere erwerben.
Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen
§§ 37a bis 37g KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 50a, 50b KAGG [5]
Für ein gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen – Wertpapiere und Schuldscheindarlehen sowie sämtliche Grundstücksanlagen (inkl. Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften) erwerben, die auch für Grundstücks-Sondervermögen zulässig sind. Anstelle von Grundstücksanlagen können Anteile an Grundstücks-Sondervermögen erworben werden.
Altersvorsorge-Sondervermögen
§§ 37h bis 37m KAGG
 
Steuerliche Vorschriften:
§§ 50c, 50d KAGG [6]
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen – Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften sowie stille Beteiligungen erwerben.

2. Auslandinvestment-Gesetz – AuslInvestmG

Für Erträge aus ausländischen Investmentanteilen sind die §§ 17 ff. des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz – AuslInvestmG –, auszugsweise abgedruckt in Anhang 19 II ESt-Handbuch 2003) maßgebend.

Die Vorschriften des KAGG sind insoweit nicht anwendbar.

3. Grundprinzip der Fondsbesteuerung

Die steuerliche Behandlung der Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Danach hat der Anteilscheininhaber die Erträge aus Investmentanteilen grundsätzlich so zu versteuern, als ob er sie unmittelbar bezogen hätte. Durch die Zwischenschaltung des Investmentfonds soll keine höhere steuerliche Belastung, im Prinzip aber auch keine niedrigere Belastung, eintreten. Der Transparenzgedanke gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, als er vom Gesetzgeber im KAGG bzw. im AuslInvestmG kodifiziert ist. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass es nicht zulässig ist, die gesetzlichen Regelungen im Auslegungsweg im Sinne einer völligen Durchsetzung des Transparenzprinzips über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu ergänzen (vgl. BStBl 1992 II S. 786).

Auch die Vorschriften des AuslInvestmG sind abschließend, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen. Mit hat der BFH (vgl. BStBl 2001 II S. 22) entschieden, dass Erträge des Anlegers aus einer Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds nicht bereits deshalb der Einkommensteuer unterliegen, weil sie nach den allgemeinen Kriterien unter den Einkünftekatalog des § 2 EStG fallen.

4. Besteuerung der Erträge aus inländischen Investmentanteilen

4.1. Allgemeines

Die Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Wertpapier-Sondervermögen sind auch auf die steuerliche Behandlung der Erträge aus den übrigen Fondstypen anzuwenden, soweit diese Anlagegegenstände nicht Sonderregelungen erfordern.

4.2. Grundbegriffe

Nachfolgend werden die für das Verständnis der Fondsbesteuerung notwendigen Grundbegriffe kurz erläutert:

4.2.1 Thesaurierung

Es gibt hinsichtlich der Gewinnverwendung zwei unterschiedliche Arten von Fondstypen: ausschüttende und thesaurierende Fonds.

Im Gegensatz zu den ausschüttenden Fonds, die Teile ihres Gewinns oder sogar den gesamten Gewinn in Form einer Dividendenzahlung an ihre Anleger weitergeben, erfolgen bei thesaurierenden Fonds keine Ausschüttungen in Form von Auszahlungen. Gleichsam werden diese Gewinne nicht zur Kostendeckung eingesetzt, sondern unmittelbar in neuen Wertpapieren investiert. Damit partizipiert der Anleger auch hier, da ihm hierdurch eine seinem Anteil am gesamten Fondsvermögen entsprechende Anzahl neuer Fondsanteile zukommt.

4.2.2 Ausschüttungsgleiche Erträge

Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG sind solche, die nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten von der Fondsgesellschaft nicht zur Ausschüttung verwendet werden (= thesaurierte Erträge).

4.2.3 Zwischengewinn

Unter Zwischengewinn i.S.d. § 39 Abs. 2 KAGG ist der im Rücknahmepreis enthaltene Anteil am Wertpapierertrag des Investmentfonds, der seit der letzten Ausschüttung angesammelt wurde, zu verstehen.

Der neue Erwerber zahlt demnach den Wertzuwachs, der tatsächlich auf die Besitzzeit des ursprünglichen Anteilsinhabers entfällt, den dieser jedoch andernfalls nicht realisieren könnte, da er beim folgenden Ausschüttungstermin die Anteile nicht mehr innehat. Der ursprüngliche Inhaber wird – vereinfacht gesagt – von seinem Nachfolger „ausbezahlt”.

4.2.4 Ausgleichsbeträge

Kapitalanleger, die Anteilscheine während des laufenden Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft erwerben, müssen nach den Vertragsbedingungen der Fondsgesellschaft die bis zum Erwerbszeitpunkt angefallenen anteiligen Fondserträge (Ertragsausgleichsbeträge) im Ausgabepreis des Investmentanteils mitbezahlen. Dieses Verfahren gewährleistet für Anteilscheininhaber, die ihre Anteile bereits früher erworben haben, dass zu jedem Zeitpunkt ein für jeden Anteilscheininhaber rechnerisch identischer Anteil an den vom Fonds erwirtschafteten ordentlichen Erträgen bestimmt werden kann. Dadurch wird es möglich, dass jeder Anteilscheininhaber, auch derjenige, der seine Anteile später erworben hat, am Ende des Geschäftsjahres in gleichem Umfang an einer Ausschüttung bzw. Thesaurierung teilnehmen kann wie frühere Erwerber.

Ist auch die Ermittlung des Ausgleichsbetrags dieselbe wie bei den Zwischengewinnen, so ist doch die Zielrichtung eine andere. Während Ausgleichsbeträge lediglich das Verhältnis der Fondsanleger untereinander betreffen, dient die Ermittlung eines Zwischengewinns der genauen steuerlichen Zuordnung der Kapitaleinkünfte zu dem jeweiligen Anteilseigner.

Der Erwerber eines Anteilscheins kann lediglich den auf den Zwischengewinn entfallenden, von ihm bezahlten Ertragsausgleich (vergleichbar den Stückzinsen) als negative Einnahme aus Kapitalvermögen geltend machen. Soweit der Ertragsausgleich auf Dividenden und ähnliche Erträge entfällt, ist er dagegen nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

4.3. Steuerpflichtige Erträge

Ausgeschüttete und thesaurierte Erträge i.S.d. § 20 EStG sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG (Termingeschäfte) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KAGG).

Des Weiteren gehören Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 EStG bei Grundstücks-Sondervermögen i. S. d. § 27 KAGG uneingeschränkt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 45 Abs. 1 Satz 1 KAGG). Sie sind – wie bei einem Direktanleger – zeitnah zu versteuern.

Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie entsprechende ausschüttungsgleiche Erträge sind sowohl bei der Ausschüttung an den Anteilscheininhaber als auch bei der Thesaurierung zur Hälfte steuerbefreit, vgl. § 40 Abs. 2 KAGG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG.

Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bleiben in voller Höhe steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, es handelt sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG, vgl. § 40 Abs. 1 KAGG.

Veräußert ein Privatanleger seine Anteile an einem inländischen Wertpapier-Sondervermögen, so sind diese Veräußerungsgeschäfte in voller Höhe steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren ist nicht anzuwenden, § 40a Abs. 2 KAGG.

4.4. Steuerfreie Erträge

Ausschüttungen auf Anteilscheine und thesaurierte Erträge sind beim Anteilscheininhaber insoweit steuerfrei, als darin enthalten sind:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 KAGG), es sei denn, die Wertpapiere sind innerhalb der Frist für private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG (Ausnahme: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) veräußert worden.

  • Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile, die keine Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG sind (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KAGG).

  • Gewinne aus Grundstücksveräußerungen, soweit sie nicht aus einem privaten Grundstücksveräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stammen (§ 46 Abs. 1 KAGG).

  • aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind (§ 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG). Der Progressionsvorbehalt ist gegebenenfalls zu beachten (§ 40 Abs. 3 Satz 2 KAGG, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Ausgleichsbeträge und Zwischengewinne, die auf steuerfreie Erträge entfallen, unterliegen ebenfalls nicht der Besteuerung.

4.5. Zufluss der Erträge

Thesaurierte Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§ 39 Abs. 1 S. 2 KAGG). Im Übrigen, namentlich im Fall von ausgeschütteten Erträgen und auch bei Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen, gilt der Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift als steuerlicher Zuflusszeitpunkt (§ 11 EStG).

4.6. Werbungskosten

Der Anteilscheininhaber kann die Werbungskosten, die ihm persönlich erwachsen sind, von den Erträgen aus den Anteilscheinen abziehen. Die Kosten des Investmentfonds, die bei der Ermittlung der thesaurierten Erträge zu berücksichtigen sind, können von den Ausschüttungen nicht mehr abgezogen werden. Hierzu gehören insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten des Fonds.

4.7. Anrechenbare Steuern
4.7.1 Körperschaftsteuer

Durch den mit dem Steuersenkungsgesetz 2001 vollzogenen Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren sind die Regelungen zur Anrechnung der Körperschaftsteuer obsolet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss den Anteilscheininhabern Erträge und Ausschüttungen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG bei jeder Ausschüttung bekannt machen, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) KAGG.

4.7.2 Kapitalertragsteuer

Auf die Weiterausschüttung von Erträgen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie auf entsprechende ausschüttungsgleiche Erträge wird eine Kapitalertragsteuer i. H. v. 20 % einbehalten (§ 38b Abs. 5 KAGG).

Die §§ 38b Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 2 KAGG regeln, welche Teile der betreffenden Erträge kapitalertragsteuerpflichtig sind. Legt der Anteilscheininhaber eine Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle bzw. der Kapitalanlagegesellschaft vor (§ 38b Abs. 1 KAGG, § 45a EStG; vgl. auch ESt-Kartei zu § 45a Karte 7), so kann die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet werden.

4.7.3 Ausländische Quellensteuern

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern kann die ausländische Quellensteuer, die beim Zufluss der ausländischen Erträge (Dividenden und Zinsen ausländischer Wertpapiere) an den Fonds einbehalten und gemäß den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in den ausländischen Staaten verbleibt, dem Fonds also nicht erstattet wird, anteilig auf die deutsche Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden (§ 40 Abs. 4 KAGG, zum Anrechnungsverfahren vgl. ESt-Kartei § 34c Karte 1 Tz. 2.9). Voraussetzung ist, dass die ausländische Steuer der deutschen ESt entspricht (vgl. Anhang 12 des ESt-Handbuchs 2003). Des Weiteren muss die ausländische Steuer festgesetzt und gezahlt sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen (siehe ESt-Kartei § 34c Karte 1 Tz. 2.1, 2.2 und 2.5 sowie Karte 2 Tz. I.).

Die ausländische Steuer ist bis zur Höhe der Einkommensteuer anzurechnen, die auf die in den ausgeschütteten oder thesaurierten Erträgen enthaltenen ausländischen Einkünfte – erhöht um die anteilige ausländische Steuer – entfällt. Dieser Teil ist nach § 40 Abs. 4 Satz 2 KAGG in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.

Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer bestimmt sich dabei nicht nach der sog. Per-Country-Methode des § 34c EStG (§ 68a Satz 2 EStDV), sondern ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 KAGG für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Sondervermögen zusammengefasst für alle ausländischen Staaten zu berechnen.

Beispiel:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
50.000 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
10.000 €
(Investmenterträge, darin enthalten 3.500 € ausländische Einkünfte)
 
Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte
60.000 €
abzgl. Sonderausgaben
2.000 €
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen
58.000 €
ESt bei Zusammenveranlagung 2001 (Splittingtabelle)
12.156 €
anteilige Steuer (aufgerundet): (12.156 × 3.500) : 60.000 =
710 €

Die ausländische Steuer kann bis zu diesem Betrag angerechnet werden.

Nach einigen DBA ist aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen eine Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern auf Dividenden bzw. Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zulässig. Das heißt, selbst wenn im Ausland keine oder lediglich eine geringe Quellensteuer einbehalten wird, erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des § 34c EStG eine Anrechnung ausländischer Steuern. Sachverhalte, die eine fiktive Quellensteuer beinhalten, werden somit steuerlich in gleicher Weise behandelt wie solche, bei denen tatsächlich Quellensteuer im Ausland erhoben wird.

Sind beim Anteilscheininhaber neben ausländischen Steuern, die mit Erträgen aus einem Fonds im Zusammenhang stehen, auch ausländische Steuern anzurechnen, die auf andere ausländische Einkünfte entfallen, so sind die auf jeden einzelnen Fonds entfallenden ausländischen Steuern für die Höchstbetragsberechnung als Einheit zu behandeln. Jeweils eine weitere Höchstbetragsberechnung ist für die ausländischen Erträge, die keine Fondserträge sind, getrennt nach den jeweiligen Staaten vorzunehmen.

Statt der Anrechnung kann der Anteilscheininhaber den Abzug der ausländischen Steuer als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte beantragen (§ 40 Abs. 4 Satz 4 KAGG, § 34c Abs. 2 EStG).

Bei fiktiven Quellensteuern ist das Abzugsverfahren nicht möglich (§ 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

4.8. Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen

Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die für die Besteuerung notwendigen Angaben allen Anteilscheininhabern bekannt zu machen (§ 41 KAGG). Des Weiteren hat sie börsentäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis (in der Börsen-Zeitung) zu veröffentlichen (§ 41 Abs. 4 KAGG).

Die Fundstellen für die Zusammenstellungen über die in den einzelnen Jahren von den inländischen Investmentfonds je Anteil ausgeschütteten und thesaurierten Erträge sind der ESt-Karteikarte § 20 Fach 2 Karte 2 zu entnehmen bzw. im Internet unter www.bvi.de einzusehen.

5. Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen

5.1. Gruppierung ausländischer Investmentanteile

Bei der steuerlichen Behandlung der Anteilscheininhaber von ausländischen Investmentanteilen werden drei Gruppen von Anteilscheinen unterschieden.

5.1.1 Registrierte (oder „weiße”) Fonds

Die ausländischen Investmentanteile dürfen im Inland öffentlich vertrieben werden (§ 17 Abs. 3 Nr. 1a AuslInvestmG) oder sind an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Markt zugelassen, und die ausländische Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Inland bestellt, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann (§ 17 Abs. 3 Nr. 1b AuslInvestmG).

Weitere Voraussetzung für beide Alternativen ist, dass die ausländische Investmentgesellschaft dem Anteilscheininhaber bestimmte Besteuerungsgrundlagen bekannt gibt und den Zwischengewinn und die Summe der nach dem dem Anteilscheininhaber als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AuslInvestmG).

5.1.2 Nicht registrierte („graue”) Fonds

Die Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG (Börsennotierung oder Zulassung) sind nicht erfüllt, aber die ausländische Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Inland bestellt, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann (§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG). Zudem weist die Investmentgesellschaft die unter § 18 Abs. 1 AuslInvestmG genannten Besteuerungsgrundlagen nach.

5.1.3 Nicht registrierte („schwarze”) Fonds

Keine der Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG (Börsennotierung oder Zulassung bzw. Vertreter in Deutschland und Nachweis der Besteuerungsgrundlagen) sind erfüllt, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG.

5.1.4 Die Besteuerung der verschiedenen Fondstypen
5.1.4.1 Die Besteuerung der registrierten („weißen”) Fonds

Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AuslInvestmG folgt die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen den Grundsätzen der Besteuerung inländischer Investmenterträge (siehe oben unter 3.1 bis 3.4).

Die Ausschüttungen, die thesaurierten Erträge, die Ausgleichsbeträge und die Zwischengewinne gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2a AuslInvestmG).

Bei Ausschüttungen ausländischer Fonds ist zu prüfen, inwieweit in den Ausschüttungsbeträgen vorgetragene Fondserträge enthalten sind, die dem Anleger schon als thesaurierte Erträge steuerlich zugerechnet worden sind. Solche Beträge können unversteuert vereinnahmt werden, um die Doppelbesteuerung von zunächst thesaurierten und später ausgeschütteten Erträgen zu vermeiden. Die Veröffentlichungen des BVl – vgl. Tz. 4.7. – berücksichtigen in der Regel diese Komponenten.

In Einzelfällen kann die wirtschaftliche Situation des Investmentfonds zu sogenannten „negativen ausschüttungsgleichen Erträgen” führen. Die negativen Erträge können mit positiven Ergebnissen aus anderen Kapitaleinkünften oder aus anderen Einkunftsarten, unter Beachtung der §§ 2 Abs. 3, 2a und 10d EStG, ausgeglichen werden.

In Fremdwährung geleistete Ausschüttungen ausländischer Fonds sind in € (bis VZ 2001 in DM) umzurechnen. Hierfür ist der im Bundesanzeiger für den Tag der Zahlung veröffentlichte amtlich festgesetzte Devisenkurs maßgebend.

In den Ausschüttungen enthaltene Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (realisierte Kursgewinne), Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten und Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind steuerfrei, soweit die Veräußerungen außerhalb der Fristen des § 23 EStG erfolgt sind (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslInvestmG).

Sofern es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 und 3 EStG handelt, greift auf Grund der gesetzlichen Formulierung in § 19a Abs. 6 AuslInvestmG die auf 10 Jahre verlängerte Frist des § 23 EStG erst für Gewinne, die aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem getätigt werden.

5.1.4.2 Die Besteuerung der nicht registrierten („grauen”) Fonds

Hat die Gesellschaft die Formerfordernisse des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG erfüllt, gehören Ausschüttungen, thesaurierte Erträge, Ausgleichsbeträge und Zwischengewinne ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG). Der wesentliche Nachteil gegenüber den zum öffentlichen Vertrieb oder Börsenhandel zugelassenen Fonds besteht darin, dass ausgeschüttete und thesaurierte Veräußerungsgewinne nicht steuerfrei belassen werden. Es sind aber auch realisierte Veräußerungsverluste zu berücksichtigen, d.h. mit realisierten Veräußerungsgewinnen des gleichen Geschäftsjahres zu verrechnen. Bloße Wertsteigerungen im Fondsvermögen, d.h. nichtrealisierte Kursgewinne, bleiben unberücksichtigt.

5.1.4.3 Die Besteuerung der nicht registrierten („schwarzen”) Fonds

Bei ausländischen Fonds, die weder das Recht zum inländischen öffentlichen Vertrieb besitzen noch börsenzugelassen sind noch einen inländischen Repräsentanten bestellt haben, werden die zu versteuernden Erträge im Wege einer gesetzlich vorgesehenen Schätzung pauschal ermittelt. Der Anteilscheininhaber hat die Ausschüttungen in voller Höhe – ohne Anerkennung eines steuerfreien Teils – zu versteuern. Nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unterliegen der Besteuerung beim Anteilscheininhaber neben den Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile auch 90 % des Mehrbetrags, der sich aus der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt. Unabhängig von einem Wertzuwachs im Fonds sind jedoch mindestens 10 % des letzten Rücknahmepreises zu versteuern. Danach kann sich auch ein steuerpflichtiger Ertrag ergeben, wenn der Anteilswert in. Ermangelung von Erträgen und infolge Kursverfalls sinkt. Wurde – was regelmäßig der Fall ist – kein Rücknahmepreis festgesetzt, ist der letzte Börsen- oder Marktpreis maßgebend (§ 18 Abs. 3 S. 2 AuslInvestmG).

Beispiel:
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Rücknahmepreis zum /:
451,15 €
Rücknahmepreis zum :
566,39 €
Mehrwert je Anteil:
115,24 €
Ausschüttung 03:
0,00 €
steuerpflichtige Einkünfte (90 % des Mehrwerts):
103,72 €

Beispiel:
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Rücknahmepreis zum /:
451,15 €
Rücknahmepreis zum :
506,39 €
Mehrwert je Anteil:
55,24 €
Ausschüttung 03:
0,00 €
steuerpflichtige Einkünfte (90 % von 55,24 € = 49,72 €, mindestens aber 10 % des Rücknahmepreises zum ):
50,64 €

Beispiel:
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Rücknahmepreis zum /:
189,29 €
Rücknahmepreis zum :
182,64 €
Minderwert je Anteil:
– 6,65 €
Ausschüttung 03:
0,00 €
steuerpflichtige Einkünfte (10 % des Rücknahmepreises zum ):
18,26 €

Der fiktive Besteuerungsbetrag gilt mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 S. 3 AuslInvestmG). Er ist von dem Anleger auch dann zu versteuern, wenn dieser die Anteilscheine nicht während des gesamten Kalenderjahres gehalten hat. Im Fall der Veräußerung oder Rückgabe der betreffenden Anteilscheine sind – unabhängig von der Besitzdauer – 20 % des vereinnahmten Entgelts für die Veräußerung bzw. Rückgabe (ohne Abzug der Anschaffungskosten) als fiktiver Zwischengewinn steuerpflichtig (§ 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG).

5.1.4.4 Anwendbarkeit der §§ 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG

§ 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sind von der Anwendung auf ausländische Investmentgesellschaften ausgeschlossen, vgl. §§ 17 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2b, 18 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, Abs. 4 AuslInvestmG. Das Halbeinkünfteverfahren findet damit bei ausländischen Investmentgesellschaften keine Anwendung.

5.2. Anrechenbare Steuern

Die Regelungen über die Anrechnung von Steuern gelten sowohl bei der Besteuerung nach § 17 AuslInvestmG als auch bei der Besteuerung nach § 18 AuslInvestmG.

5.2.1 Kapitalertragsteuer

Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG anrechenbar. Der Kapitalertragsteuer unterliegen Ausschüttungen i.S.d. § 17 AuslInvestmG (§ 18a Abs. 1 Nr. 1a – mit den dort genannten Ausnahmen), Ausschüttungen i.S.d. § 18 AuslInvestmG, Zwischengewinne i.S.d. § 17 Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 AuslInvestmG sowie der fiktive Zwischengewinn i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG, wenn die Anteilscheine in einem Inlandsdepot verwahrt werden.

Dies gilt – mit Ausnahme der Regelungen zu § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG – für thesaurierende Auslandsfonds entsprechend.

Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung (§ 18a Abs. 2 AuslInvestmG i. V. m. § 45a EStG). Sofern ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen (§ 18a Abs. 2 AuslInvestmG i. V. m. § 44a EStG).

5.2.2 Ausländische Quellensteuer

Ausländische Abzugsteuer (Quellensteuer), die bei Ausschüttungen im Sitzstaat des ausländischen Anlagefonds zu Lasten des Anteilscheininhabers von dem Ausschüttungsbetrag einbehalten wird, ist nach § 34c Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. einem DBA, auf die deutsche ESt anzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG; siehe auch oben zu 4.7.3). Die Anrechnung erfolgt nur bis zur Höhe der ESt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Der anrechenbare Höchstbetrag ist nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zu der Summe der Einkünfte zu ermitteln. Dabei ist der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer wiederum für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Sondervermögen zusammengefasst zu berechnen (wie oben unter 4.7.3).

Gelegentlich sieht die Gesetzgebung ausländischer Staaten vor, dass die Abzugsteuer um Steuern ermäßigt wird, die beim Zufluss von Erträgen an den ausländischen Fonds angefallen sind. Dabei kann es sich z.B. um Kapitalertragsteuern handeln, die der Sitzstaat des Fonds oder ein anderer ausländischer Staat erhoben hat. Wird die auf Ausschüttungen erhobene Abzugsteuer in dieser Weise ermäßigt, so ist bei der Anrechnung nach § 19 Abs. 1 AuslInvestmG in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 3 AuslInvestmG die ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der beim Zufluss erhobenen Steuer ergibt (§ 19 Abs. 3 AuslInvestmG).

Ausländische Quellensteuer, die ein Drittstaat beim Zufluss ausländischer Kapitalerträge an den ausländischen Fonds einbehält, kann im Inland nicht angerechnet werden.

Der Inhaber der Anteilscheine hat die Höhe der ausländischen Einkünfte sowie der ausländischen Steuer nachzuweisen (z.B. durch Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, § 19 Abs. 4 AuslInvestmG).

Statt der Anrechnung ist auch der Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 EStG möglich (§ 19 Abs. 1 S. 4 AuslInvestmG).

III. Rechtslage nach dem  – InvG, InvStG

1. Allgemeines

Mit der Einführung des InvG und des InvStG – durch die insbesondere die Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG umgesetzt wurden – wurden die vormals gesetzlich vorgeschriebenen Fondstypen (vgl. II. Nr. 1), die bislang eine Klassifizierung des Anlageschwerpunktes ermöglichten, aufgehoben sowie eine weitgehende Gleichstellung inländischer und ausländischer Fonds in Bezug auf den Kapitalertragsteuerabzug und das Halbeinkünfteverfahren herbeigeführt.

Nunmehr existieren folgende Fondskategorien:

  • Investmentfonds in Form von Publikums-Sondervermögen, die den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen

  • Investmentfonds in Form von Sondervermögen, die nicht den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen

  • Investmentfonds mit zusätzlichen Risiken (sog. Hedge-Fonds)

2. Investmentgesetz

Das Investmentgesetz enthält aufsichtsrechtliche Regelungen für in- und ausländische Investmentfonds.

2.1. Investmentfonds in Form von Publikums-Sondervermögen, die den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen

Die für die richtlinienkonformen Sondervermögen geltenden Anlagemöglichkeiten ergeben sich aus den §§ 46 – 65 InvG.

Wertpapiere (§ 47 InvG), Geldmarktinstrumente (§ 48 InvG), Bankguthaben (§ 49 InvG), Anteile an anderen Investmentvermögen (§ 50 InvG) und Derivate (§ 51 InvG) sind gleichwertige Anlagegegenstände, weshalb die gesetzliche Unterscheidung in verschiedene Sondervermögen-Typen mit separaten Anlagekatalogen und Anlagegrenzen (vgl. KAGG) aufgehoben wurde.


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Wertpapiere
(§ 47 InvG)
Die Anlagewerte sind identisch mit denjenigen eines Wertpapier-Sondervermögens i.S.d. KAGG (§ 8 Abs. 1 KAGG)
Geldmarktinstrumente
(§ 48 InvG)
Die bisherigen Anlagemöglichkeiten eines Geldmarkt-Sondervermögens werden um die in der Richtlinie 85/611/EWG vorgesehenen Geldmarktinstrumente erweitert. Nunmehr werden bspw. auch Asset-Backed-Securities (ABS) [7] erfasst.
Bankguthaben
(§ 49 InvG)
Bankguthaben dürfen nunmehr nicht nur bei Kreditinstituten mit Sitz im Inland, in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Raums, sondern auch bei solchen im Drittland gehalten werden, sofern diese dort Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Da max. 20 % des Werts des Sondervermögens in Bankguthaben bei ein- und. demselben Kreditinstitut bestehen darf (§ 60 Abs. 3 InvG), muss das Kreditinstitut keiner Einlagensicherungseinrichtung angehören.
Anteile an anderen Investmentvermögen
(§ 50 InvG)
Neben Anteilen an inländischen Sondervermögen i.S.d. §§ 2 Abs. 2, 46 – 65 InvG, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital i.S.d. §§ 2 Abs. 5, 104 – 106 InvG und EG-Investmentanteilen i.S.d. §§ 2 Abs. 10, 130 – 134 InvG kann die Kapitalanlagegesellschaft auch Anteile an anderen inländischen Sondervermögen sowie ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erwerben, sofern hierfür die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InvG erfüllt sind.
Derivate
(§ 51 InvG)
Derivate, die sich auf Waren oder Edelmetalle beziehen, sind ausgeschlossen.
Sonstige Anlageinstrumente
(§ 52 InvG)
§ 52 Abs. 1 InvG entspricht grds. dem bisherigen § 8 Abs. 2 KAGG.

2.2. Investmentfonds in Form von Sondervermögen, die nicht den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen

Die Regelungen über die Investmentfonds, die nicht den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, finden sich in den §§ 66 – 95 InvG. Dabei handelt es sich um Sondervermögen, die sich als sinnvolle Ergänzung zu den Anlagemöglichkeiten nach der Richtlinie 85/611/EWG im Markt etabliert haben sowie um eine zweite Form von Investmentvermögen – den Investmentaktiengesellschaften. Hierzu zählen:


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Immobilien-Sondervermögen
(§§ 66 – 82 InvG)
Es gelten grds. die Vorschriften der §§ 46 – 65 InvG sinngemäß.
Immobilien-Sondervermögen dürfen nicht nur in Grundstücke, sondern auch in Erbbaurechte, Teileigentums- und Wohnungseigentumsrechte sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften anlegen.
Gemischte Sondervermögen
(§§ 83 – 86 InvG)
Die Vorschriften der §§ 46 – 65 InvG gelten grds. sinngemäß. Bei gemischten Sondervermögen werden jedoch die erwerbbaren Vermögensgegenstände oder Anlagegrenzen erweitert. Neben den Vermögensgegenständen, die von einem richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden dürfen, können gemischte Sondervermögen auch in Immobilien-Sondervermögen, Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder ausländischen Investmentvermögen investieren.
Altersvorsorge-Sondervermögen
§§ 87 – 90 InvG
Die Vorschriften der §§ 46 – 65 InvG gelten grds. sinngemäß.
Altersvorsorge-Sondervermögen legen das bei ihnen eingelegte Geld mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens an. Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden. Im Gegensatz zu der vorhergehenden Regelung des § 37h KAGG, ist eine Anlage in Immobilien oder stillen Beteiligungen für das Altersvorsorge-Sondervermögen nicht mehr möglich, da hiervon schon in der Vergangenheit von den bereits bestehenden Altersvorsorge-Sondervermögen kein Gebrauch gemacht wurde.
Ansonsten entsprechen die neuen Regelungen denen der §§ 37h – 37m KAGG.
Spezial-Sondervermögen
§§ 91 – 95 InvG
Anteile an einem Spezial-Sondervermögen dürfen – im Gegensatz zu Anteilen an einem Publikums-Sondervermögen – von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden. Der Anlegerkreis beschränkt sich auf institutionelle Anleger. Häufig handelt es sich dabei um Versicherungen zur Anlage des Deckungsstockvermögens, aber auch um Pensionsfonds, Banken, Kirchen oder Wirtschaftsunternehmen. Es bestehen Erleichterungen in Aufsicht, Anforderungen an die Publizität und Aufsicht, da die Anleger ihre Interessen gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft selbst wahrnehmen können.
Investmentaktiengesellschaften
§§ 96 – 111 InvG
Die Investmentaktiengesellschaft ist eine organisationsrechtliche Form eines Investmentfonds, die sich in anderen Ländern wie Luxemburg oder Irland neben dem Sondervermögen etabliert hat. Sie soll insbesondere Anbietern von Investmentvermögen mit zusätzlichen Risiken ein Vehikel bieten, das einen gegenüber der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft vereinfachten Markteintritt ermöglicht.
Eine Investmentaktiengesellschaft darf nur Aktien mit Stimmrecht ausgeben, die alle gleichwertig sind. Es gibt sowohl Investment-AGs mit fixem als auch mit veränderlichem Kapital (es können fortlaufend neue Aktien emittiert werden).
Die Anteilsinhaber an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen, ist das einzige Ziel einer Investment-AG. Eine individuelle Vermögensverwaltung bzw. Verwahrung von Anlagen Dritter findet nicht statt.

2.3. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, §§ 112 – 120 InvG

Unter den Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken werden in Deutschland die sog. Hedge Fonds – nicht jedoch bspw. Private Equity Fonds oder Venture Capital Fonds – erfasst. Hedge Fonds kennzeichnen sich dadurch, dass sie spekulativ in hochriskante Vermögensgegenstände anlegen. Dabei können die Fondsmanager die Anlagemärkte, Instrumente und Strategien frei wählen. Ziel ist eine optimierte größtmögliche Rendite („positive absolute return”) und eine Steigerung des Investitionsgrades (Hebelwirkung – „Leverage”). Auch der Verkauf von Vermögensgegenständen, die sich zur Zeit des Verkaufs nicht im Eigentum des Sondervermögens befinden (Leerverkäufe – „short sales”) ist möglich. Aufgrund der zusätzlichen Risiken werden erhöhte Anforderungen an die Transparenz gestellt. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken dürfen lediglich als Spezial-Sondervermögen vertrieben werden. Aus Gründen des Anlegerschutzes können sich Privatanleger – die die Risiken eines solchen Fonds zumeist nicht richtig einschätzen können – nur über Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vgl. § 113 InvG) an Hedge Fonds beteiligen. Für Dach-Sondervermögen bestehen die Instrumente des Leverage und der short sales nicht.

2.4. Ausländische Investmentfonds

Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, ist in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 136 InvG zulässig. Danach muss die ausländische Investmentgesellschaft bspw. einen inländischen Repräsentanten benennen und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.

3. Investmentsteuergesetz

Das Investmentsteuergesetz gilt für die Besteuerung von Anlegern in- und ausländischer Investmentfonds.

Zu den Inhalten und insbesondere der Anwendung des InvStG wird ein BMF-Schreiben erwartet. Aus diesem Grund können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Erläuterungen dazu abgedruckt werden.

Die Bezugsverfügung ist überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2252 A - 16 - St II 3.04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-26783

1Die Vorschriften über Wertpapier-Sondervermögen gelten – sofern keine Sonderregelungen bestehen – entsprechend

2 Die Vorschriften über Wertpapier-Sondervermögen gelten – sofern keine Sonderregelungen bestehen – entsprechend

3 Die Vorschriften über Wertpapier-Sondervermögen gelten – sofern keine Sonderregelungen bestehen – entsprechend

4 Die Vorschriften über Wertpapier-Sondervermögen gelten – sofern keine Sonderregelungen bestehen – entsprechend

5 Die Vorschriften über Wertpapier-Sondervermögen gelten – sofern keine Sonderregelungen bestehen – entsprechend

6 Die Vorschriften über Wertpapier-Sondervermögen gelten – sofern keine Sonderregelungen bestehen – entsprechend

7 = Wertpapiere oder Schuldscheine, die Zahlungsansprüche gegen eine ausschließlich dem Zweck der ABS-Transaktion dienende Zweckgesellschaft zum Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch einen Bestand unverbriefter Forderungen („assets”) gedeckt („backed”), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden und im wesentlichen den Inhabern der ABS (Investoren) als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen.