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AG Heilbronn 04.08.2004 7 C 1928/04, NWB 40/2004 S. 318

Mietrecht | Kündigungsfristen für Altmietverträge

Im Altmietvertrag vereinbarte Kündigungsfristen gelten auch bei Kündigung der Wohnungsmieter ab dem fort (AG Heilbronn, Urt. v. - 7 C 1928/04, WM 2004, 540; a. A. AG Bückeburg, Urt. v. - 31 C 365/03 (1), NWB EN-Nr. 831/2004; so auch Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3749). Im Mittelpunkt dieser obergerichtlich noch nicht entschiedenen Streitfrage steht das Verhältnis der Überleitungsvorschriften aus der Mietrechtsreform und der Vorschriften der Schuldrechtsreform im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse. Das AG Heilbronn entschied sich für die Anwendung der zwar früheren, dafür aber spezielleren Regelung der Mietrechtsreform (Art. 220 § 3 EGBGB).