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Wohnungseigentum | Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt „Sonstiges”
Nach § 23 Abs. 2 WEG können wirksame Beschlüsse in einer Wohnungseigentümerversammlung, zu der nicht alle Wohnungseigentümer erschienen sind, nur dann gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung ausreichend bezeichnet worden ist. Hieraus folgt, dass unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges” allenfalls Beschlüsse über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wirksam gefasst werden können. Zu diesen Bagatellen gehört die Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach eines Hauses nicht ( 2Z BR 233/03).