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Einkommensteuer | verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des Veranlagungswahlrechts (§§ 26, 26a, 26b EStG; §§ 44, 45, 46, 67 FGO; §§ 42, 118, 347 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der ESt-Festsetzung auch während eines Einspruchs- und Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges Veranlagungsverfahren durchzuführen. (2) Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört insbes., dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch Bescheid abgelehnt hat o...