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OFD Hannover 19.08.2004 S 2354 - 399 - StH 214, NWB 40/2004 S. 314

Einkommensteuer | Übersicht zur Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten (§ 9 EStG)

Ab dem sind Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung und das Erststudium – auch wenn dieses berufsbegleitend stattfindet – grds. nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig (Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze). WK liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsverhältnis) ist. Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits ausgeübten Beruf und für die Umschulungsmaßnahme, die einen Berufswechsel vorbereitet, sind weiterhin als WK abziehbar, sofern es sich nicht um ein Erststudium handelt. Als WK abziehbar sind nach wie vor Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren stpfl. Einnahmen aus der angest...