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FG Hamburg 15.07.2004 III R 136/03, NWB 40/2004 S. 313

Finanzgerichtsordnung | Gegenvorstellung wegen Gehörverletzung (§ 155 FGO i. V. mit § 321a ZPO)

Das rkr. lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach der versäumten 2-Wochen-Frist für die Gehörsrüge-Gegenvorstellung gem. § 155 FGO i. V. mit § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO wird dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt (§ 56 FGO), nachdem er wenigstens die Monatsfrist gewahrt hat, die für eine Verfassungsbeschwerde gelten würde (§ 93 BVerfGG). (2) Hat eine auf Verfassungsrecht gestützte Klage (hier betreffend Befristung der doppelten Haushaltsführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nach einer BVerfG-Musterentscheidung und Gesetzesänderung Erfolgsaussicht, trägt das FA bei Abhilfeerledigung die Kosten (§ 138 FGO). (3) Eine Vorläufigkeitserklärung (§ 165 AO) während des Prozesses beeinträchtigt dessen Erfolgsaussicht nicht. (4) Für die erfolgreiche Gehörsrüge fallen keine besonderen Kosten an.