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BFH 30.03.2004 VII R 56/03, n. v., NWB 39/2004 S. 312

Steuerberatung | geordnete wirtschaftliche Verhältnisse für die Wiederbestellung als Steuerberater (§§ 40, 46 StBerG)

Das , n. v. lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG liegen vor, wenn die Ausgaben des (ehemaligen) Steuerberaters seine regelmäßigen Einkünfte nicht übersteigen, wenn der Schuldendienst gesichert ist und die Schulden nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. Zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden und dass der (ehemalige) Steuerberater selbst und frei über sein Vermögen verfügen kann. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind im Fall der Insolvenz erst wieder hergestellt, wenn der (ehemalige) Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarung...