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Wettbewerbsrecht | haftungsrechtliche Folgen bei unerwünschter Werbe-E-Mail
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail per Internet ohne Einwilligung des Empfängers ist eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Dem Empfänger einer unerwünschten E-Mail steht demgemäß nach § 1004 BGB in entsprechender Anwendung ein Anspruch auf Unterlassung zu. Schaltet der Empfänger der E-Mail einen Rechtsanwalt ein, damit dieser den Versender abmahnt, sind die Anwaltskosten ein ersatzpflichtiger Schaden. Für den Anspruch auf Unterlassung ist ein Gebührenstreitwert von 7 500 € angemessen. Örtlich zuständig für die Geltendmachung der Anwaltskosten als Schadensersatz ist das Gericht, in dessen Bezirk das Delikt begangen wurde (AG Euskirchen, Urt. v. - 17 C 964/03).