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Körperschaftsteuer | Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art (§ 27 KStG)
In das stl. Einlagekonto sind grundsätzlich nur Einlagen einzustellen, die der KapGes ab dem (bei abweichendem Wj entsprechend später) zugeführt worden sind. Alteinlagen in Wj vor dem Systemwechsel sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da auf den Schluss des dem ersten Wj im neuen Recht vorangehenden Wj kein Bestand des stl. Einlagekontos festzustellen ist (vgl. § 27 Abs. 1, 7, § 34 Abs. 1 KStG i. d. F. des StSenkG). Ein sich nach § 36 Abs. 7 KStG ergebender positiver Endbestand des EK 04 ist als Anfangsbestand des stl. Einlagekontos zu übernehmen (§ 39 Abs. 1 KStG). Damit beträgt nach dem Gesetzeswortlaut der Anfangsbestand des stl. Einlagekontos bei nicht dem Anrechnungsverfahren unterliegenden Körperschaften grundsätzlich Null. Bei der Feststellung des Anfangsbestands des stl. Einlagekontos eines BgA ist folglich nur auf die ...