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BMF 31.08.2004 IV C 1 - S 2401 - 19/04, NWB 39/2004 S. 307

Einkommensteuer | Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG

Nach § 24c EStG i. d. F. des StÄndG 2003 haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach § 20 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Einzelheiten zur Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG enthält das , IV C 3 - S 2256 - 206/04. Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung, wenn die in der Jahresbescheinigung ausz...