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Abgabenordnung | Haftung des Betriebsübernehmers bei Übernahme eines Teilbetriebs im Ganzen (§ 75 AO; § 43 Abs. 1 EStG)
Das entschieden, dass ein Unternehmen für die Kapitalertragsteuerschulden eines in der Gliederung des Vorunternehmens gesondert geführten, im Ganzen übernommenen Teilbetriebs gem. § 75 AO haftet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs – Teile des Warenbestandes und besonders die Arbeitsverträge mit den Geschäftsführern, die den wirtschaftlichen Erfolg des nahe stehenden Vorunternehmens maßgebend bestimmen – übergehen. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die auf den Teilbetrieb entfallenden Kapitalertragsteuern beschränkt.