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Anwaltsrecht | Geltendmachung von Honoraransprüchen nach Verlust der Anwaltszulassung
Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (). Der BGH wendet hier § 18 Abs. 1 BRAGO (jetzt § 10 RVG) analog an. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Anwalt die Rechnungen schon vorsorglich vor dem drohenden Verlust seiner Zulassung erstellt habe oder erst danach.