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BGH 02.05.2004 5 StR 46/04, NWB 38/2004 S. 303

Strafrecht | unordentliche Buchführung als schadensgleiche Vermögensgefährdung i. S. von § 266 StGB

In den Fällen unordentlicher Buchführung kann ein Nachteil i. S. des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen werden, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (; vgl. auch BGHSt 47, 8, 11 m. w. N.).