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Abgabenordnung | Übersehen eines Grundlagenbescheids (§§ 129, 175 AO)
Beachtet das FA beim Erlass eines Steuerbescheids einen ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies nach dem zu einer offenbaren Unrichtigkeit (Abweichung vom , BStBl 1992 II S. 52). Der Senat führt dazu weiter aus: § 129 AO wird in Fällen des Übersehens eines Grundlagenbescheids nicht von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verdrängt. Das Gesetz regelt für § 129 AO keine Subsidiarität gegenüber den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Ebenso wenig stellt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Sonderregelung (lex specialis) gegenüber § 129 AO dar. Sowohl § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO als auch § 129 AO geben der materiellen Richtigkeit eines Steuerbescheids Vorrang vor seiner Bestandskraft.