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NWB Nr. 38 vom Seite 2971 Fach 26 Seite 4273

Die Ausklammerung von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl beim Kündigungsschutz

von Rechtsanwalt Markus Bär, Darmstadt

I. Einführung

Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (vgl. zur umfassenden Darstellung des neuen Kündigungsschutzverfahrens Kossens, NWB F. 26 S. 4159 ff.) hat der Gesetzgeber wieder zu der alten „Leistungsträgerklausel” aus dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz v. (BGBl 1996 I S. 1476) zurückgefunden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG n. F. sind Arbeitnehmer (AN) nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG entspricht damit wörtlich der des Jahres 1996, die eingeführt durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vom  bis  gültig war. Für den Zeitraum vom bis zum wurde durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. (BGBl 1998 I S. 3843) der Rechtszustand bezüglich der Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG wieder auf den Rechtszustand vor dem Beschäftigungsförderungsgesetz gebracht, um so mehr „soziale Gerechtigkeit” herzustellen. Die seinerzeit ab dem bis zum gültige Regelung des ...